Fragen zum Erbrecht
Lebensversicherung und Erbrecht Fragen zum Erbrecht
Mein geschiedener Ehemann ist verstorben. Wir haben einen gemeinsamen minderjährigen Sohn. Der Erblasser lebte in einer neuen Beziehung. Vermögen hinterlässt er nicht, bis auf eine größere Lebensversicherungssumme, für welche die Lebensgefährtin eingesetzt worden sein soll. Ein Testament soll nicht vorhanden sein. Stehen meinem Sohn Erbansprüche zu?
Antwort:
Sofern der Erblasser die Erbfolge nicht in einem Testament geregelt hatte, wäre Ihr gemeinsamer Sohn alleiniger gesetzlicher Erbe. Auch wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist, geht Ihr Sohn nicht leer aus. Die Lebensversicherungssumme, für welche der Erblasser offensichtlich ein Bezugsrecht für seine Lebensgefährtin im Versicherungsvertrag geregelt hat, gehört nicht zum Nachlassvermögen. Da der Erblasser mit diesem Bezugsrecht zu Lebzeiten eine vermögensrechtliche Verfügung getroffen hat, steht Ihrem Sohn ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Die Lebensgefährtin des Erblassers ist bezüglich der gezahlten Versicherungsprämien und der ausgezahlten Versicherungssumme Ihrem Sohn gesetzlich zur Auskunft verpflichtet.
Dem Sohn steht die Hälfte des sogenannten Rückkaufwertes der Versicherung am Sterbetag als Pflichtteilergänzung gegenüber der Lebenspartnerin, des Erblassers zu. (BGH-Urteil vom 28.04.2010)
Sofern der Erblasser die Erbfolge nicht in einem Testament geregelt hatte, wäre Ihr gemeinsamer Sohn alleiniger gesetzlicher Erbe. Auch wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist, geht Ihr Sohn nicht leer aus. Die Lebensversicherungssumme, für welche der Erblasser offensichtlich ein Bezugsrecht für seine Lebensgefährtin im Versicherungsvertrag geregelt hat, gehört nicht zum Nachlassvermögen. Da der Erblasser mit diesem Bezugsrecht zu Lebzeiten eine vermögensrechtliche Verfügung getroffen hat, steht Ihrem Sohn ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Die Lebensgefährtin des Erblassers ist bezüglich der gezahlten Versicherungsprämien und der ausgezahlten Versicherungssumme Ihrem Sohn gesetzlich zur Auskunft verpflichtet.
Dem Sohn steht die Hälfte des sogenannten Rückkaufwertes der Versicherung am Sterbetag als Pflichtteilergänzung gegenüber der Lebenspartnerin, des Erblassers zu. (BGH-Urteil vom 28.04.2010)
Ehegattenunterhalt und Erbrecht Fragen zum Erbrecht
Ich bin als Tochter aus 1. Ehe die einzige Erbin meines verstorbenen Vaters. Er war in 2. Ehe geschieden und musste Unterhalt zahlen. Die geschiedene Ehefrau hat mich als Erbin aufgefordert, den Unterhalt weiterzuzahlen. Der Nachlass besteht aus Geldvermögen i. H. v. ca. 40.000,00 €. Vor fünf Jahren hat mir mein Vater eine Eigentumswohnung im Wert von 100.000,00 € geschenkt. Bin ich zur Unterhaltszahlung verpflichtet?
Antwort:
Der Unterhaltsanspruch ist nicht erloschen. Nach § 1586b BGB geht der Unterhaltsanspruch auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Unterhaltsberechtigten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Eine Erhöhung des Pflichtteilsanspruchs durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft scheidet nach § 1586b Abs. 2 BGB aus. Der Wert der verschenkten Eigentumswohnung ist neben dem eigentlichen Nachlass für die Feststellung der Höhe des Unterhalts heranzuziehen (Bundesgerichtshof vom 29.11.2000, XII ZR 165/98). Sie haben die monatlich festgesetzten Unterhaltsbeträge sohin bis zu einer Höhe von insgesamt 17.500,00 € an die geschiedene ehefrau zu zahlen.
Der Unterhaltsanspruch ist nicht erloschen. Nach § 1586b BGB geht der Unterhaltsanspruch auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Unterhaltsberechtigten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Eine Erhöhung des Pflichtteilsanspruchs durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft scheidet nach § 1586b Abs. 2 BGB aus. Der Wert der verschenkten Eigentumswohnung ist neben dem eigentlichen Nachlass für die Feststellung der Höhe des Unterhalts heranzuziehen (Bundesgerichtshof vom 29.11.2000, XII ZR 165/98). Sie haben die monatlich festgesetzten Unterhaltsbeträge sohin bis zu einer Höhe von insgesamt 17.500,00 € an die geschiedene ehefrau zu zahlen.
Grundstücksschenkung an Ehegatten Fragen zum Erbrecht
Mein Ehemann ist kürzlich verstorben. Wir hatten keine gemeinsamen Kinder. Ich bin seine testamentarische Alleinerbin. Mein Mann hat aus früherer Ehe zwei Kinder. Diese haben mich jetzt aufgefordert, Auskunft über den Nachlass zu erteilen. Viel ist nicht vorhanden. Nach unserer Eheschließung hat mir mein Mann vor 16 Jahren das von uns bewohnte Einfamilienhaus geschenkt. Darüber muss ich den Pflichtteilsberechtigten doch nichts mitteilen?
Antwort:
Die Kinder aus 1. Ehe sind durch Ihre testamentarische Erbeinsetzung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und damit pflichtteilsberechtigt i. H. v. je 1/8 des Nachlasswertes. Sie haben über den Nachlass vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Hat der Erblasser zu seinen Lebzeiten durch eine Schenkung sein Vermögen vermindert, haben die Pflichtteilsberechtigten einen Ergänzungsanspruch in Höhe ihrer Pflichtteilsquote vom Wert der Schenkung. Dabei werden Schenkungen nur berücksichtigt, die im Zeitraum der letzten 10 Jahre vor Eintritt des Erbfalls erfolgten. Diese Frist gilt allerdings entgegen landläufig festzustellender Meinung nicht, wenn der Ehepartner während der Ehe beschenkt wurde (§ 2325 Abs. 3 BGB). Sie müssen den Pflichtteilsberechtigten daher auch von dieser Schenkung Mitteilung machen. Bei der Pflichtteilsergänzungsberechnung bezüglich der Grundstücksschenkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Schenkung vor 16 Jahren und zum Zeitpunkt des Erbfalls zu bestimmen, ggf. durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Für die Pflichtteilsberechnung ist der niedrigere Wert ausschlaggebend. Werterhöhende Investitionen am Grundstück nach der Schenkung bleiben dabei unberücksichtigt.
Die Kinder aus 1. Ehe sind durch Ihre testamentarische Erbeinsetzung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und damit pflichtteilsberechtigt i. H. v. je 1/8 des Nachlasswertes. Sie haben über den Nachlass vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Hat der Erblasser zu seinen Lebzeiten durch eine Schenkung sein Vermögen vermindert, haben die Pflichtteilsberechtigten einen Ergänzungsanspruch in Höhe ihrer Pflichtteilsquote vom Wert der Schenkung. Dabei werden Schenkungen nur berücksichtigt, die im Zeitraum der letzten 10 Jahre vor Eintritt des Erbfalls erfolgten. Diese Frist gilt allerdings entgegen landläufig festzustellender Meinung nicht, wenn der Ehepartner während der Ehe beschenkt wurde (§ 2325 Abs. 3 BGB). Sie müssen den Pflichtteilsberechtigten daher auch von dieser Schenkung Mitteilung machen. Bei der Pflichtteilsergänzungsberechnung bezüglich der Grundstücksschenkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Schenkung vor 16 Jahren und zum Zeitpunkt des Erbfalls zu bestimmen, ggf. durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Für die Pflichtteilsberechnung ist der niedrigere Wert ausschlaggebend. Werterhöhende Investitionen am Grundstück nach der Schenkung bleiben dabei unberücksichtigt.
Berechnung des Pflichtteils Fragen zum Erbrecht
Mein Lebensgefährte hat mich in seinem Testament zum Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein größeres Wertpapierdepot. Weil ich mehrere Monate auf den Erbschein warten musste, war inzwischen der Wert des Depots erheblich gesunken. Welcher Wert ist für die Berechnung des Pflichtteils der Tochter des Erblassers maßgeblich?
Antwort:
Für die Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen (§ 2311 BGB). Der nach dem Erbfall eingetretene Wertverlust des Wertpapierdepots bleibt ebenso unberücksichtigt wie nach dem Erbfall eintretende Wertsteigerungen oder Zinserträge auf Spareinlagen. Auch für die Erbschaftsteuer ist für Sie als Lebensgefährtin ein Erbschaftsteuerfreibetrag von 20.000,00 €, nach der in 2010 in Kraft getretenen Erbschaftsteuerreform maßgeblich. Dabei kann nicht berücksichtigt werden, dass Sie wegen der Dauer des Erbscheinsverfahrens mangels Erbschein die Wertpapiere nicht zu einem früheren Zeitpunkt und höheren Wert veräußern konnten (Hess. Finanzgericht vom 03.04.2007). Für Lebensgefährten in der Steuerklasse III hat sich mit der Erbschaftssteuerreform 2010 der Eingangssteuersatz auf 30% erhöht.
Für die Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen (§ 2311 BGB). Der nach dem Erbfall eingetretene Wertverlust des Wertpapierdepots bleibt ebenso unberücksichtigt wie nach dem Erbfall eintretende Wertsteigerungen oder Zinserträge auf Spareinlagen. Auch für die Erbschaftsteuer ist für Sie als Lebensgefährtin ein Erbschaftsteuerfreibetrag von 20.000,00 €, nach der in 2010 in Kraft getretenen Erbschaftsteuerreform maßgeblich. Dabei kann nicht berücksichtigt werden, dass Sie wegen der Dauer des Erbscheinsverfahrens mangels Erbschein die Wertpapiere nicht zu einem früheren Zeitpunkt und höheren Wert veräußern konnten (Hess. Finanzgericht vom 03.04.2007). Für Lebensgefährten in der Steuerklasse III hat sich mit der Erbschaftssteuerreform 2010 der Eingangssteuersatz auf 30% erhöht.
Vorsorgevollmacht Fragen zum Erbrecht
Unsere Mutter ist seit längerem in einem Pflegeheim untergebracht. Meine Geschwister und ich haben erst jetzt erfahren, dass unsere Mutter bereits vor einigen Jahren einer Schwester von uns eine so genannte Vorsorgevollmacht in notarieller Form erteilt hat. Unsere Schwester hat kürzlich das unserer Mutter gehörende Grundstück veräußert, ohne uns zu fragen. Auch sonst „schaltet und waltet“ sie über die Ersparnisse unserer Mutter, ohne uns Auskunft zu erteilen oder etwas mit uns abzusprechen.
Was können wir tun?
Was können wir tun?
Antwort:
Gemäß § 1896 Abs. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund psychischer Krankheit bzw. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Hat der Betreffende zur Zeit seiner uneingeschränkten Handlungs- und Geschäftsfähigkeit einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten und zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung erteilt, ist eine Betreuerbestellung durch das Gericht nicht möglich.
Die Ihrer Schwester erteilte Vollmacht berechtigt sie daher zu uneingeschränktem Handeln. Der Ihrer Schwester erteilten Vollmacht liegt ein Auftragsverhältnis gem. §§ 662 ff. BGB zugrunde. Sofern der Auftrag durch Ihre Mutter nicht durch Widerruf beendet wird, was möglicherweise in Anbetracht ihres physischen oder psychischen Zustandes (mangelnde Geschäftsfähigkeit) ausgeschlossen ist, besteht das Auftragsverhältnis auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus (§ 672 BGB).
Als Vollmachtnehmerin muss sich Ihre Schwester nicht mit Ihnen und Ihren Geschwistern abstimmen. Auch ist sie nicht zur Auskunft über ihre Handlungen verpflichtet, sofern nicht Ihre Mutter eine entsprechende Verpflichtung in der Vorsorgevollmacht formuliert hat. Auch die Verfügung über ein Grundstück ist mit der Vollmacht der Mutter zulässig, anderenfalls dürfte der Notar weder einen Grundstücksvertrag beurkunden noch das Grundbuchamt eine Rechtsänderung im Grundbuch eintragen.
Nur in Fällen missbräuchlicher Vollmachtsausübung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollmachtgeber (nicht für Sie und Ihre Geschwister) bestünde die Möglichkeit, gem. § 1896 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer durch das Vormundschaftsgericht zum Zwecke der Überwachung zu bestellen.
Wie bei jedem Auftrag ist Ihre Schwester gegenüber Ihrer Mutter - und nur ihr gegenüber - zur Auskunft und zur Rechenschaft verpflichtet (§ 666 BGB). Im Falle des Ablebens Ihrer Mutter geht der Auskunftsanspruch auf den/die Erben über. Werden Sie mit Ihren Geschwistern gesetzliche Erben, hat Ihre Schwester Ihnen gegenüber Rechenschaft über die von ihr ausgeführten Handlungen und Rechtsgeschäfte zu legen. Stellt sich dann eine missbräuchliche Verwendung der Vollmacht zum Zwecke eigenen Vorteils heraus, ergäben sich daraus bestimmte erbrechtliche Ansprüche gegenüber der Schwester.
Gemäß § 1896 Abs. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund psychischer Krankheit bzw. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Hat der Betreffende zur Zeit seiner uneingeschränkten Handlungs- und Geschäftsfähigkeit einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten und zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung erteilt, ist eine Betreuerbestellung durch das Gericht nicht möglich.
Die Ihrer Schwester erteilte Vollmacht berechtigt sie daher zu uneingeschränktem Handeln. Der Ihrer Schwester erteilten Vollmacht liegt ein Auftragsverhältnis gem. §§ 662 ff. BGB zugrunde. Sofern der Auftrag durch Ihre Mutter nicht durch Widerruf beendet wird, was möglicherweise in Anbetracht ihres physischen oder psychischen Zustandes (mangelnde Geschäftsfähigkeit) ausgeschlossen ist, besteht das Auftragsverhältnis auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus (§ 672 BGB).
Als Vollmachtnehmerin muss sich Ihre Schwester nicht mit Ihnen und Ihren Geschwistern abstimmen. Auch ist sie nicht zur Auskunft über ihre Handlungen verpflichtet, sofern nicht Ihre Mutter eine entsprechende Verpflichtung in der Vorsorgevollmacht formuliert hat. Auch die Verfügung über ein Grundstück ist mit der Vollmacht der Mutter zulässig, anderenfalls dürfte der Notar weder einen Grundstücksvertrag beurkunden noch das Grundbuchamt eine Rechtsänderung im Grundbuch eintragen.
Nur in Fällen missbräuchlicher Vollmachtsausübung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollmachtgeber (nicht für Sie und Ihre Geschwister) bestünde die Möglichkeit, gem. § 1896 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer durch das Vormundschaftsgericht zum Zwecke der Überwachung zu bestellen.
Wie bei jedem Auftrag ist Ihre Schwester gegenüber Ihrer Mutter - und nur ihr gegenüber - zur Auskunft und zur Rechenschaft verpflichtet (§ 666 BGB). Im Falle des Ablebens Ihrer Mutter geht der Auskunftsanspruch auf den/die Erben über. Werden Sie mit Ihren Geschwistern gesetzliche Erben, hat Ihre Schwester Ihnen gegenüber Rechenschaft über die von ihr ausgeführten Handlungen und Rechtsgeschäfte zu legen. Stellt sich dann eine missbräuchliche Verwendung der Vollmacht zum Zwecke eigenen Vorteils heraus, ergäben sich daraus bestimmte erbrechtliche Ansprüche gegenüber der Schwester.
überschuldeter Nachlaß Fragen zum Erbrecht
Mein Ehemann ist kürzlich verstorben. Er hat mit seiner Privatfirma vermutlich viele Schulden hinterlassen. Was muss ich tun, um für diese Schulden nicht aufkommen zu müssen?
Antwort:
Zunächst sollten Sie unverzüglich einen Vermögensstatus mit der Feststellung aller Aktiva und Passiva von einem Fachmann erstellen lassen. Wenn der Nachlass überschuldet sein sollte und es sich dabei ausschließlich um Verbindlichkeiten Ihres Mannes handelt, kann die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ab Eintritt des Erbfalls durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen. Ist diese Frist bereits verstrichen oder kann in dieser Frist ein Vermögensstatus nicht erstellt werden, besteht die Möglichkeit, durch Beantragung einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz die eigene persönliche Haftung für die Schulden auszuschließen. Sind Ihnen die Gläubiger Ihres Mannes nicht bekannt und können die Feststellungen in der Ausschlagungsfrist nicht abgeschlossen werden, kann auch beim Nachlassgericht ein so genanntes Aufgebotsverfahren beantragt werden. Auch dadurch können Sie Ihre eigene Haftung ausschließen. Einzelheiten dazu sollten Sie mit einem Fachanwalt für Erbrecht besprechen.
Meine verstorbene Ehefrau und ich hatten ein so genanntes Berliner Testament, mit welchem wir uns gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Nach dem zuletzt Versterbenden sollten unsere beiden Kinder die Erben sein. Ich möchte wieder heiraten.
Kann ich meine künftige Ehefrau als Erbin in einem Testament einsetzen?
Durch die wechselseitige Benennung Ihrer gemeinsamen Kinder als Schlusserben wäre eine davon abweichende testamentarische Verfügung zu Gunsten Ihrer künftigen Ehefrau unwirksam. Dies wäre nur dann möglich, wenn Sie die Erbschaft nach Ihrer Frau ausgeschlagen hätten. Durch die Ausschlagung der Erbschaft erhält der überlebende Ehegatte seine Testierfreiheit zurück.
In Ihrem Fall wird die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen vermutlich bereits verstrichen sein. Ihnen bleibt die Möglichkeit der Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments. Diese muss von Ihnen innerhalb eines Jahres nach Ihrer beabsichtigten Eheschließung erfolgen.
Einzelheiten dazu sollten Sie mit einem Fachanwalt für Erbrecht besprechen.
Ihrer zukünftigen Ehefrau verbleibt darüber hinaus die Möglichkeit, nach Ihrem Ableben das Ehegattentestament mit der Schlusserbeneinsetzung der Kinder anzufechten, weil sie als Pflichtteilsberechtigte dazu befugt ist (§ 2079 BGB).
Mein Ehemann ist verstorben. Wir sind im Grundbuch eingetragene Miteigentümer unseres Einfamilienhauses. Mehrere umfangreiche Kreditverträge haben wir beide unterzeichnet. Die Darlehensverbindlichkeiten sind insgesamt höher als der Wert unseres Grundstücks. Mein Mann hinterlässt eine größere Lebensversicherungssumme, welche mir nach dem Versicherungsvertrag allein zustehen soll.
Ist es ratsam, die Erbschaft auszuschlagen oder Nachlassinsolvenz zu beantragen?
Mit der Ausschlagung der Erbschaft brauchen Sie die Schulden Ihres verstorbenen Ehemannes nicht übernehmen. Da Sie jedoch gegenüber den Kreditinstituten gemeinschaftlich haften, wird Ihre persönliche Haftung durch die Ausschlagung der Erbschaft nicht beseitigt. Durch Ihre Ausschlagung würden die Schulden auf die nächsten Verwandten zukommen.
Schlagen auch diese aus, hätte ein sodann vom Nachlassgericht eingesetzter Nachlasspfleger die erbenlose Miteigentumshälfte am Grundstück zu verwerten. Diesen Anteil könnten Sie dann zum Verkehrswert kaufen. Der Kaufpreis würde mangels Erben letztlich dem Landesfiskus zufallen.
Bei Beantragung der Nachlassinsolvenz könnten Sie ebenfalls Ihre persönliche Haftung gegenüber den Kreditinstituten nicht beseitigen. Bezüglich des Grundstücks würde der Insolvenzverwalter ähnlich wie der vorgenannte Nachlasspfleger die Grundstückshälfte durch Verkauf verwerten. Darüber hinaus würde jedoch der Insolvenzverwalter das Ihnen zustehende Bezugsrecht an der Lebensversicherung nach § 134 Insolvenzordnung mit Erfolg anfechten, sodass Sie die Lebensversicherungssumme nicht von der Versicherung erhalten bzw. an den Insolvenzverwalter herausgeben müssen.
Voraussichtlich ist die Annahme der Erbschaft zu empfehlen. Für die Bankkredite haften Sie ohnehin persönlich. Die Grundstückshälfte würde Ihnen als Erbin unentgeltlich zufallen, und die Lebensversicherungssumme könnte Ihnen niemand streitig machen. Vor einer abschließenden Entscheidung sollten Sie sich diesbezüglich mit einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.
Zunächst sollten Sie unverzüglich einen Vermögensstatus mit der Feststellung aller Aktiva und Passiva von einem Fachmann erstellen lassen. Wenn der Nachlass überschuldet sein sollte und es sich dabei ausschließlich um Verbindlichkeiten Ihres Mannes handelt, kann die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ab Eintritt des Erbfalls durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen. Ist diese Frist bereits verstrichen oder kann in dieser Frist ein Vermögensstatus nicht erstellt werden, besteht die Möglichkeit, durch Beantragung einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz die eigene persönliche Haftung für die Schulden auszuschließen. Sind Ihnen die Gläubiger Ihres Mannes nicht bekannt und können die Feststellungen in der Ausschlagungsfrist nicht abgeschlossen werden, kann auch beim Nachlassgericht ein so genanntes Aufgebotsverfahren beantragt werden. Auch dadurch können Sie Ihre eigene Haftung ausschließen. Einzelheiten dazu sollten Sie mit einem Fachanwalt für Erbrecht besprechen.
Meine verstorbene Ehefrau und ich hatten ein so genanntes Berliner Testament, mit welchem wir uns gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Nach dem zuletzt Versterbenden sollten unsere beiden Kinder die Erben sein. Ich möchte wieder heiraten.
Kann ich meine künftige Ehefrau als Erbin in einem Testament einsetzen?
Durch die wechselseitige Benennung Ihrer gemeinsamen Kinder als Schlusserben wäre eine davon abweichende testamentarische Verfügung zu Gunsten Ihrer künftigen Ehefrau unwirksam. Dies wäre nur dann möglich, wenn Sie die Erbschaft nach Ihrer Frau ausgeschlagen hätten. Durch die Ausschlagung der Erbschaft erhält der überlebende Ehegatte seine Testierfreiheit zurück.
In Ihrem Fall wird die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen vermutlich bereits verstrichen sein. Ihnen bleibt die Möglichkeit der Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments. Diese muss von Ihnen innerhalb eines Jahres nach Ihrer beabsichtigten Eheschließung erfolgen.
Einzelheiten dazu sollten Sie mit einem Fachanwalt für Erbrecht besprechen.
Ihrer zukünftigen Ehefrau verbleibt darüber hinaus die Möglichkeit, nach Ihrem Ableben das Ehegattentestament mit der Schlusserbeneinsetzung der Kinder anzufechten, weil sie als Pflichtteilsberechtigte dazu befugt ist (§ 2079 BGB).
Mein Ehemann ist verstorben. Wir sind im Grundbuch eingetragene Miteigentümer unseres Einfamilienhauses. Mehrere umfangreiche Kreditverträge haben wir beide unterzeichnet. Die Darlehensverbindlichkeiten sind insgesamt höher als der Wert unseres Grundstücks. Mein Mann hinterlässt eine größere Lebensversicherungssumme, welche mir nach dem Versicherungsvertrag allein zustehen soll.
Ist es ratsam, die Erbschaft auszuschlagen oder Nachlassinsolvenz zu beantragen?
Mit der Ausschlagung der Erbschaft brauchen Sie die Schulden Ihres verstorbenen Ehemannes nicht übernehmen. Da Sie jedoch gegenüber den Kreditinstituten gemeinschaftlich haften, wird Ihre persönliche Haftung durch die Ausschlagung der Erbschaft nicht beseitigt. Durch Ihre Ausschlagung würden die Schulden auf die nächsten Verwandten zukommen.
Schlagen auch diese aus, hätte ein sodann vom Nachlassgericht eingesetzter Nachlasspfleger die erbenlose Miteigentumshälfte am Grundstück zu verwerten. Diesen Anteil könnten Sie dann zum Verkehrswert kaufen. Der Kaufpreis würde mangels Erben letztlich dem Landesfiskus zufallen.
Bei Beantragung der Nachlassinsolvenz könnten Sie ebenfalls Ihre persönliche Haftung gegenüber den Kreditinstituten nicht beseitigen. Bezüglich des Grundstücks würde der Insolvenzverwalter ähnlich wie der vorgenannte Nachlasspfleger die Grundstückshälfte durch Verkauf verwerten. Darüber hinaus würde jedoch der Insolvenzverwalter das Ihnen zustehende Bezugsrecht an der Lebensversicherung nach § 134 Insolvenzordnung mit Erfolg anfechten, sodass Sie die Lebensversicherungssumme nicht von der Versicherung erhalten bzw. an den Insolvenzverwalter herausgeben müssen.
Voraussichtlich ist die Annahme der Erbschaft zu empfehlen. Für die Bankkredite haften Sie ohnehin persönlich. Die Grundstückshälfte würde Ihnen als Erbin unentgeltlich zufallen, und die Lebensversicherungssumme könnte Ihnen niemand streitig machen. Vor einer abschließenden Entscheidung sollten Sie sich diesbezüglich mit einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.
Ehegattentestament Fragen zum Erbrecht
Meine verstorbene Ehefrau und ich hatten ein so genanntes Berliner Testament, mit welchem wir uns gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Nach dem zuletzt Versterbenden sollten unsere beiden Kinder die Erben sein. Ich möchte wieder heiraten.
Kann ich meine künftige Ehefrau als Erbin in einem Testament einsetzen?
Kann ich meine künftige Ehefrau als Erbin in einem Testament einsetzen?
Antwort:
Durch die wechselseitige Benennung Ihrer gemeinsamen Kinder als Schlusserben wäre eine davon abweichende testamentarische Verfügung zu Gunsten Ihrer künftigen Ehefrau unwirksam. Dies wäre nur dann möglich, wenn Sie die Erbschaft nach Ihrer Frau ausgeschlagen hätten. Durch die Ausschlagung der Erbschaft erhält der überlebende Ehegatte seine Testierfreiheit zurück.
In Ihrem Fall wird die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen vermutlich bereits verstrichen sein. Ihnen bleibt die Möglichkeit der Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments. Diese muss von Ihnen innerhalb eines Jahres nach Ihrer beabsichtigten Eheschließung erfolgen.
Einzelheiten dazu sollten Sie mit einem Fachanwalt für Erbrecht besprechen.
Ihrer zukünftigen Ehefrau verbleibt darüber hinaus die Möglichkeit, nach Ihrem Ableben das Ehegattentestament mit der Schlusserbeneinsetzung der Kinder anzufechten, weil sie als Pflichtteilsberechtigte dazu befugt ist (§ 2079 BGB).
Durch die wechselseitige Benennung Ihrer gemeinsamen Kinder als Schlusserben wäre eine davon abweichende testamentarische Verfügung zu Gunsten Ihrer künftigen Ehefrau unwirksam. Dies wäre nur dann möglich, wenn Sie die Erbschaft nach Ihrer Frau ausgeschlagen hätten. Durch die Ausschlagung der Erbschaft erhält der überlebende Ehegatte seine Testierfreiheit zurück.
In Ihrem Fall wird die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen vermutlich bereits verstrichen sein. Ihnen bleibt die Möglichkeit der Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments. Diese muss von Ihnen innerhalb eines Jahres nach Ihrer beabsichtigten Eheschließung erfolgen.
Einzelheiten dazu sollten Sie mit einem Fachanwalt für Erbrecht besprechen.
Ihrer zukünftigen Ehefrau verbleibt darüber hinaus die Möglichkeit, nach Ihrem Ableben das Ehegattentestament mit der Schlusserbeneinsetzung der Kinder anzufechten, weil sie als Pflichtteilsberechtigte dazu befugt ist (§ 2079 BGB).
Nachlaßinsolvenz Fragen zum Erbrecht
Mein Ehemann ist verstorben. Wir sind im Grundbuch eingetragene Miteigentümer unseres Einfamilienhauses. Mehrere umfangreiche Kreditverträge haben wir beide unterzeichnet. Die Darlehensverbindlichkeiten sind insgesamt höher als der Wert unseres Grundstücks. Mein Mann hinterlässt eine größere Lebensversicherungssumme, welche mir nach dem Versicherungsvertrag allein zustehen soll.
Ist es ratsam, die Erbschaft auszuschlagen oder Nachlassinsolvenz zu beantragen?
Ist es ratsam, die Erbschaft auszuschlagen oder Nachlassinsolvenz zu beantragen?
Antwort:
Mit der Ausschlagung der Erbschaft brauchen Sie die Schulden Ihres verstorbenen Ehemannes nicht übernehmen. Da Sie jedoch gegenüber den Kreditinstituten gemeinschaftlich haften, wird Ihre persönliche Haftung durch die Ausschlagung der Erbschaft nicht beseitigt. Durch Ihre Ausschlagung würden die Schulden auf die nächsten Verwandten zukommen.
Schlagen auch diese aus, hätte ein sodann vom Nachlassgericht eingesetzter Nachlasspfleger die erbenlose Miteigentumshälfte am Grundstück zu verwerten. Diesen Anteil könnten Sie dann zum Verkehrswert kaufen. Der Kaufpreis würde mangels Erben letztlich dem Landesfiskus zufallen.
Bei Beantragung der Nachlassinsolvenz könnten Sie ebenfalls Ihre persönliche Haftung gegenüber den Kreditinstituten nicht beseitigen. Bezüglich des Grundstücks würde der Insolvenzverwalter ähnlich wie der vorgenannte Nachlasspfleger die Grundstückshälfte durch Verkauf verwerten. Darüber hinaus würde jedoch der Insolvenzverwalter das Ihnen zustehende Bezugsrecht an der Lebensversicherung nach § 134 Insolvenzordnung mit Erfolg anfechten, sodass Sie die Lebensversicherungssumme nicht von der Versicherung erhalten bzw. an den Insolvenzverwalter herausgeben müssen.
Mit der Ausschlagung der Erbschaft brauchen Sie die Schulden Ihres verstorbenen Ehemannes nicht übernehmen. Da Sie jedoch gegenüber den Kreditinstituten gemeinschaftlich haften, wird Ihre persönliche Haftung durch die Ausschlagung der Erbschaft nicht beseitigt. Durch Ihre Ausschlagung würden die Schulden auf die nächsten Verwandten zukommen.
Schlagen auch diese aus, hätte ein sodann vom Nachlassgericht eingesetzter Nachlasspfleger die erbenlose Miteigentumshälfte am Grundstück zu verwerten. Diesen Anteil könnten Sie dann zum Verkehrswert kaufen. Der Kaufpreis würde mangels Erben letztlich dem Landesfiskus zufallen.
Bei Beantragung der Nachlassinsolvenz könnten Sie ebenfalls Ihre persönliche Haftung gegenüber den Kreditinstituten nicht beseitigen. Bezüglich des Grundstücks würde der Insolvenzverwalter ähnlich wie der vorgenannte Nachlasspfleger die Grundstückshälfte durch Verkauf verwerten. Darüber hinaus würde jedoch der Insolvenzverwalter das Ihnen zustehende Bezugsrecht an der Lebensversicherung nach § 134 Insolvenzordnung mit Erfolg anfechten, sodass Sie die Lebensversicherungssumme nicht von der Versicherung erhalten bzw. an den Insolvenzverwalter herausgeben müssen.
