häufige Themen im Erbrecht

Internationales Erbrecht

Ich kann Sie auch zum internationalen Erbrecht beraten und bei Bedarf die Hinzuziehung im Ausland tätiger Kollegen vermitteln.

Wirksamkeit einer Testamentskopie

Grundsätzlich bedarf es zum Nachweis einer testamentarischen Erbeinsetzung der Vorlage des Originals des (handschriftlichen) Testaments des Erblassers.

In einer Mehrzahl obergerichtlicher Entscheidungen konnte das Erbrecht aber auch auf der Grundlage lediglich vorgefundener Testamentskopien nachgewiesen werden.

Ein nicht mehr auffindbares Testament ist nicht allein aus diesem Grunde ungültig. Jedoch ist Derjenige, der sich auf dieses Testament beruft, darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich der formgültigen Errichtung und des Inhalts des Testaments. Dabei kann auch eine Kopie als Nachweis ausreichen (OLG Köln vom 02.12.2016).
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Das OLG Karlsruhe formuliert im Beschluss vom 08.10.2015 wie folgt:
„Die Fotokopie eines Testaments als solche erfüllt nicht die Anforderungen an ein formgültiges privatschriftliches Testament. Allein aus einer vorgelegten Testamentskopie kann ein Erbrecht daher nicht abgeleitet werden. Das ändert aber nichts daran, dass auf andere Weise der Nachweis geführt werden kann, dass der Erblasser ein formgerechtes Testament mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt errichtet hat.
Das Nachlassgericht ist deshalb im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht im Erbscheinsverfahren dann zur Aufklärung des Sachverhalts und zu einer besonders gründlichen Aufklärung verpflichtet. Ist der Beweis der formgültigen Errichtung des genauen Inhalts des Testaments erwiesen und gibt es keine Anhaltspunkte für den Widerruf des Testamentsoriginals durch den Erblasser selbst, kann durch das lediglich in Kopie vorgelegte Testament der Erblasserwille mit der darin enthaltenen Erbeinsetzung angenommen und auf dieser Tatsachenfeststellung der Erbschein mit dem Inhalt der Testamentskopie erteilt werden.“

Handschriftlich errichtete Testamente sind grundsätzlich wirksam, wenn sie vom Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben wurden. Die notarielle Form ist nicht zwingend erforderlich.
Allerdings wird geraten, den letzten Willen zunächst mit einem Spezialisten im Erbrecht zu besprechen, bevor er handschriftlich niedergelegt wird. Um ein versehentliches oder auch mutwilliges „Verschwinden“ des Testaments zu vermeiden, wird dringend geraten, das Testament beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Im Todesfall wird es dann von Amts wegen eröffnet.

Ausgleich von Pflegeleistungen im Erbfall

Hat ein Abkömmling den Erblasser über längere Zeit betreut und gepflegt, steht ihm nach § 2057a BGB ein Anspruch auf Berücksichtigung dieser Pflegeleistungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit den Miterben durch Mehrzuteilung zu.
Die Vorstellungen der beteiligten Geschwisterkinder, in welcher Höhe ein Ausgleich für die Pflegeleistung vorzunehmen ist, gehen dabei in der Regel sehr weit auseinander. Letztlich haben oft die Gerichte über die Höhe des Ausgleichsanspruchs zu entscheiden.

Zuletzt hat das OLG Schleswig...
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mit Urteil vom 22.11.2016 - 3 U 25/16 - dazu richtungsweisende Vorgaben gegeben:

Unter Pflegeleistungen seien insbesondere solche Leistungen zu verstehen, die im Rahmen des Begriffs der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI ausgeführt werden.

Sinn und Zweck der Ausgleichungsvorschrift bestehe darin, im Interesse des pflegebedürftigen Elternteils eine Heimunterbringung oder eine Versorgung durch fremde professionelle Kräfte möglichst zu vermeiden.

Ein Ausgleichsanspruch bestehe dann, wenn die Pflegeleistung eines Abkömmlings zum Erhalt des Erblasservermögens beigetragen hat. Dies kann sich in der Ersparnis zusätzlich aus dem Erblasservermögen für professionelle Pflege oder gar Heimunterbringung auszugebender Beträge ergeben.

In jedem Fall bleibt es aber der Billigkeitsprüfung des Gerichts überlassen, neben den ersparten Aufwendungen auch „immaterielle Werte“, wie die bloße Anwesenheit eines Abkömmlings als Teil einer Pflegeleistung, anspruchserhöhend wirken zu lassen.

Da die umfangreiche Rechtsprechung zur Ausgleichung von Pflegeleistungen sehr differenziert und zum Teil auch widersprüchlich ist, bedarf es jeweils der Einzelfallprüfung, um den zutreffenden Ausgleichungsanspruch des pflegenden Abkömmlings gegenüber den Geschwisterkindern im Rahmen der Erbauseinandersetzung beziffern zu können.

Nach der Vorschrift besteht ein Ausgleichungsanspruch jedoch ausschließlich zwischen Geschwisterkindern. Ein solcher Anspruch steht nicht dem Ehepartner oder Lebensgefährten zur Seite. Dessen Pflegeleistungen kann der Erblasser nur durch entsprechende Vermögenszuwendung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung belohnend berücksichtigen.

Pflichtteilsentziehung

Mit der Novellierung des Erbrechts zum 01.01.2010 sind auch die Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils geändert worden.

Grundsätzlich steht den Kindern des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch zu, wenn diese durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteilsanspruch beträgt wertmäßig die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils und ist als Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben geltend zu machen.

Der Ausschluss dieser gesetzlichen...
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Mindestteilhabe am Nachlass des Erblassers durch Pflichtteilsentziehung des Erblassers ist durch das Gesetz sowie die dazu ergangene Rechtsprechung außerordentlich eingeschränkt. Entzogen werden kann der Pflichtteil nur bei den in § 2333 BGB genannten schwerwiegenden Vergehen gegen den Erblasser, wie

 das Kind hat dem Erblasser, seinem Ehegatten oder einem Geschwisterkind nach dem Leben getrachtet
 das Kind hat sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen diese Personen schuldig gemacht
 das Kind hat seine dem Erblasser gegenüber bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
 das Kind ist wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden.

Die Entziehung des Pflichtteils kann ausschließlich in einer letztwilligen Verfügung (Testament) erfolgen. Die Gründe der Entziehung müssen dann in dem Testament ganz konkret benannt werden.
Unterlässt der Erblasser die konkrete Schilderung der Gründe, weshalb er den Pflichtteil entziehen möchte, wäre eine nur allgemein formulierte Pflichtteilsentziehung unwirksam.

Selbst wenn die Gründe für eine Pflichtteilsentziehung zunächst vorlagen, der Erblasser diese in seinem Testament auch konkret benannt und dem Kind den Pflichtteil wirksam entzogen hat, können nachträgliche Umstände eintreten, welche zur Unwirksamkeit der Entziehung des Pflichtteils führen.
Dazu gehört insbesondere, dass der Erblasser dem betreffenden Kind gegenüber das vorwerfbare Verhalten zwischen der Testamentserrichtung und seinem Tod verziehen hat.

Eine Verzeihung im Sinne der gesetzlichen Vorschrift (§ 2337 BGB) kann bereits angenommen werden, wenn der Erblasser in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht hat, dass er das verletzende Verhalten des Kindes als nicht mehr existent betrachtet, eine ausdrückliche Versöhnung ist dazu nicht unbedingt erforderlich. Eine Verzeihung kann daher auch formlos, also z. B. durch schlüssiges Verhalten, erfolgen.

Die Rechtsprechung der Gerichte zur Pflichtteilsentziehung und zu seiner Unwirksamkeit durch nachträgliche Verzeihung ist vielfältig.
Bei der Abfassung eines Testaments sollte sich der Erblasser daher fachanwaltlich beraten lassen, um die Pflichtteilsentziehung wirksam zum Ausdruck zu bringen.