Fragen zum Erbrecht

Das Erbe oft eine schwierige Hinterlassenschaft

Friedhof
Ein Todesfall bringt Trauer, verlangt aber leider auch oft umgehendes Handeln und schnelle Entscheidungen. Unzählige Fragen kommen auf Sie zu, zu denen ich sie gerne berate:

  • Wer sind die Erben des Verstorbenen?
  • Was muss ich mit einem aufgefundenen Testament des Verstorbenen machen?
  • Wer kann ein Testament anfechten?
  • Woraus besteht die Erbschaft?
  • Muss ich die Schulden des Erblassers übernehmen?
  • Wer bezahlt die Bestattungskosten?
  • Wie gelange ich in den Besitz der Erbschaft?
  • Kann ich Pflichtteilsansprüche Dritter abwehren?
  • Sollte ich die Erbschaft ausschlagen und wenn ja, in welcher Frist muss ich das tun?
  • Brauche ich einen Erbschein vom Gericht und wie bekomme ich diesen?
  • Kann ich über den Nachlass allein verfügen oder haben andere Personen ein Mitspracherecht?

Nur ein Erbrechtsanwalt kennt die Antworten
Als Erbrechtsanwalt unterstütze ich Sie bei der Abwicklung von Formalitäten und beim Nachweis Ihres Erbrechts. Mit meiner Erfahrung bei der Auseinandersetzung mit der Erbengemeinschaft und Verteilung des Erbes unter den Miterben kann ich Sie fachkundig unterstützen.
Dazu zählt auch die unverzügliche Erstellung des Vermögensstatus des Erblassers, um festzustellen, ob der Nachlass überschuldet ist und Sie ggf. die Erbschaft ausschlagen sollten. Gern berate ich Sie dann auch über die Modalitäten der Erbausschlagung. Als Erbe sehen Sie sich oft sehr schnell Pflichtteilsansprüchen enterbter Personen ausgesetzt. Hier müssen wir rasch und vor allem richtig reagieren, um diese Ansprüche abwehren zu können.


Wichtig ist vor allem:
Gehen Sie so früh wie möglich zu einem Erbrechtsanwalt, um keine Fristen zu versäumen und nicht in guter Absicht voreilig etwas Falsches veranlasst oder Auskünfte an Dritte erteilt zu haben.

Ich kann auch nach Ihren Wünschen ergebnisorientiert die Korrespondenz mit Banken, Versicherungen, Behörden usw. führen und Sie von diesen unangenehmen Aufgaben in der Zeit Ihrer Trauer entlasten.

Das Erbrecht „Teil 1“ die Einführung

Bundesgerichtshof
Unser Alltag ist bestimmt von vorausschauendem Handeln, wirtschaftlichen Berechnungen und vielfältiger Risikovorsorge. Allerdings ist die Vorsorge für das schwer erarbeitete Vermögen nach dem Tod oft außerordentlich unzureichend. Nur ca. 25 % aller Deutschen regeln ihre Vermögensvorsorge in einer letztwilligen Verfügung (Testament). Untersuchungen und persönliche Erfahrungen zeigen jedoch noch viel Schlimmeres. Von dem genannten geringfügigen Anteil letztwilliger Verfügungen sind mindestens 80 % inhaltlich verfehlt, unklar, widersprüchlich, sinnwidrig oder ganz und gar unwirksam.

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Unser auf das Diesseitige orientierte Weltbild führt zu einer weitgehenden Tabuisierung des Todes und aller damit zusammenhängenden Fragen.
Nur: Der Verzicht auf eine vorsorgende Vermögensregelung nach dem Tod ist nicht nur gegenüber den Familienangehörigen verantwortungslos, weil diese dadurch sehr häufig in eine eigentlich ungewollte Konfliktsituation geraten, welche familiäre Verhältnisse belastet bzw. Familienbande auch zerstört. Erbstreitigkeiten der Hinterbliebenen belasten sie nicht nur physisch und psychisch, sondern verschlingen auch beträchtliche Kosten für anwaltlich geführte außergerichtliche Auseinandersetzungen oder Gerichtsverfahren.
Unterlassene oder unbedachte letztwillige Verfügungen führen darüber hinaus zum Leidwesen der Hinterbliebenen oft zur Bereicherung des Fiskus, obwohl diese Folge hätte vermieden werden können.
Regeln der Vermögensnachfolge
Verantwortungsbewusst gegenüber seinem erarbeiteten Vermögen und gegenüber seinen Familienangehörigen handelt derjenige, welcher vorsorgend Klarheit über seine Vermögensnachfolge schafft.
Dies setzt eine gründliche juristische Beratung voraus. Wie Statistiken und Untersuchungen zeigen, sind eigene Lösungen in der Regel unbrauchbar. Bei der Vermögensvorsorge sollte man sich weder auf seinen „gesunden Menschenverstand“ noch auf seine laienhaften juristischen Kenntnisse verlassen. So wie man bei einer ernsthaften Krankheit einen kompetenten Facharzt aufsucht, bedarf es für die Vermögensvorsorge nach dem Tod einer fachkundigen juristischen Beratung.
Die unterschiedlichen Lebensverhältnisse Verheirateter oder Lebenspartner, Ehegatten oder Lebenspartner mit gemeinsamen oder alleinigen Kindern eines Partners, Kinder aus geschiedenen Ehen, harmonische oder zerstrittene Familienverhältnisse zu Eltern, Geschwistern und anderen Verwandten führen zu so unterschiedlichen Auswirkungen auf die erbrechtlichen Folgen und auch zu so differenzierten Wünschen und Interessen der Beteiligten, dass damit der eigene juristische Sachverstand überfordert ist. Unterlassene oder missglückte Regelungen zur Vermögensnachfolge sind das Ergebnis.

Sofern nicht die gesetzliche Erbfolge im Einzelfall die zweckmäßigste Vermögensnachfolge regelt, kann eine letztwillige Verfügung in einem privatschriftlichen Testament (selbstgeschrieben und unterschrieben), in einem öffentlichen Testament (selbständig formulierter Testamenttext zur Verwahrübergabe an einen Notar) oder in einem notariellen Testament (Beurkundung des letzten Willens) erfolgen. Dazu "Teil 3" Das Testament.

Der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes kann Ratsuchende über die gesetzliche Regelung informieren. Er ist jedoch nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer, welcher jeden Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit zu vermeiden hat (§ 14 Bundesnotarordnung).

Die Vermögensvorsorge für den Todesfall ist jedoch außerordentlich stark von den Interessen des (künftigen) Erblassers und seiner Familienangehörigen geprägt. Eine parteiliche, auf die Interessen des Ratsuchenden ausgerichtete Beratung vermag lediglich ein Rechtsanwalt als Vertreter wahrzunehmen (§ 3 Bundesrechtsanwaltsordnung).
Ein fachkundiger erfahrener Anwalt ist der geeignete Berater für diese Fragen. Die mit einer Beratung, ggf. auch mit der Ausformulierung eines Testamentsentwurfs verbundenen Rechtsanwaltsgebühren sind bedeutend geringer als die u. U. später anfallenden Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Erben oder mit Pflichtteilsberechtigten vor Gericht.

Also: Seine Vermögensnachfolge kompetent, familiengerecht und steuergünstig geregelt zu haben, beruhigt nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch die künftigen Erben.

Das Erbrecht „Teil 2“ die Erbfolge

Da nur ca. 25 % aller erwachsenen Deutschen ein Testament errichten, geht das Vermögen des Erblassers daher zum überwiegenden Teil nach der so genannten gesetzlichen Erbfolge des BGB auf den oder die Erben über. Aber auch in Fällen eines vorhandenen Testaments bleibt die gesetzliche Erbfolge bedeutsam, wenn nämlich zwar ein Testament vorliegt, dieses jedoch wegen Testierunfähigkeit, Formverstössen oder Sittenwidrigkeit unwirksam ist. Auch wenn der Erblasser nur über einen Teil seines Vermögens (z. B. ein Grundstück) ein Testament errichtet hat, richtet sich die Vermögensnachfolge des übrigen Nachlasses nach der gesetzlichen Erbfolge. Wenn ein eingesetzter Alleinerbe die Erbschaft ausschlägt oder von der Erbfolge ausgeschlossene Verwandte ein Testament nachträglich erfolgreich anfechten, greift ebenfalls die gesetzliche Erbfolge ein.

gesetzliche Erbfolge und Testament
Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers. Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen (Geschwister, Neffen, Nichten). Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen).
Verwandte der 2. und 3. Erbordnung erben jedoch nur dann, wenn in der jeweils vorhergehenden Erbordnung zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Erbe vorhanden ist.
Sind also keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, erben zunächst die Eltern des Erblassers jeweils die Hälfte des Vermögens. Ist ein Elternteil schon tot, so wird seine Hälfte auf dessen leibliche Kinder aufgeteilt. Sind beide Eltern bereits verstorben, erhalten die gemeinsamen Kinder der Eltern jeweils ihren Anteil an der Hälfte des Vaters des Erblassers und an der Hälfte der Mutter des Erblassers. Hat die Mutter z. B. aus einer früheren Ehe noch weitere Kinder, müssen sich die Halbgeschwister des Erblassers die Hälfte des auf die Mutter des Erblassers entfallenden Erbteils teilen.

Adoptierte Kinder sind jeweils den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Das gesetzliche Erbrecht steht jedoch nicht nur den leiblichen Verwandten des Erblassers zu. Die Verwandten des Erblassers müssen sich das Erbe grundsätzlich und immer mit dem Ehegatten des Erblassers teilen.
Für den Ehegatten sieht das Gesetz eine gesonderte Erbfolge vor. Er bekommt neben den Verwandten der 1. Ordnung immer ein Viertel des Erbes, den Rest müssen sich

die übrigen Erben teilen. Sind keine Kinder oder Enkel des Erblassers vorhanden, so erbt der Ehegatte neben den Verwandten der 2. Ordnung (Geschwister, Neffen, Nichten des Erblassers). Gibt es keine Verwandten der 2. Ordnung und sind die Großeltern bereits verstorben, erbt der Ehegatte alles.
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, was der Regelfall ist, wird der Anteil des überlebenden Ehegatten am Erbe noch jeweils um ein weiteres Viertel erhöht.

Schließlich gehören zum Kreis der gesetzlichen Erben seit 01.08.2001 die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der überlebende Lebenspartner erbt neben Abkömmlingen ein Viertel, neben den Erben der 2. oder 3. Ordnung die Hälfte des Nachlasses. Zusätzlich stehen ihm - ebenso wie einem Ehegatten - die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände als so genannter Voraus zu.

Das Erbrecht „Teil 3“ das Testament

Testament Unterschrift
Die Vorschriften des BGB zur so genannten gesetzlichen Erbfolge regeln den Übergang des Vermögens des Erblassers auf seine Erben, wenn der Erblasser keine Vorsorge getroffen hat. Jeder, der mindestens über ein kleines Vermögen verfügt und seien es auch nur ein paar Tausend Euro oder ein Grundstück, sollte ein Testament errichten oder nach einer fachkundigen Beratung zumindest ernsthaft darüber nachdenken.

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Die verbreitete Vorstellung, dass die gesetzliche Erbfolge schon eine ausreichende Regelung darstelle und ausgewogen sei, stellt sich oft als Fehleinschätzung heraus. Deren Folgen bekommen leider erst die Erben zu spüren.

Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder grundsätzlich nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen können. Selten herrscht aber in einer Erbengemeinschaft Harmonie. In der Regel gibt es schon Probleme, wenn Kinder einer früheren Ehe des Verstorbenen mit dem überlebenden Ehepartner und ggf. mit gemeinsamen Kindern eine Erbengemeinschaft bilden. Erst recht wird es schwierig, wenn keine gemeinsamen Kinder oder sonstigen Abkömmlinge vorhanden sind und sich der überlebende Ehepartner mit Neffen und Nichten des Verstorbenen oder - noch unerwünschter - mit „Halbneffen“ und „Halbnichten“, also Kindern aus einer früheren Ehe des Vaters oder der Mutter des Erblassers, auseinander zu setzen haben.
Es ist ja nicht so, dass sich kinderlose Ehepartner automatisch gegenseitig allein beerben, sondern der Überlebende erbt zusammen mit den Eltern des Verstorbenen, sofern diese oder ein Elternteil vorverstorben sind, mit den Verwandten der weiteren Erbordnungen.
Vor solchen bösen Überraschungen kann man sich bzw. seine Nachkommen schützen, indem man die Vermögensnachfolge in einem Testament regelt. Nicht verheiratete Paare, welche grundsätzlich voneinander nicht erben, sind ohnehin auf die testamentarische Regelung angewiesen, wenn sie verhindern wollen, dass die Verwandten des verstorbenen Partners den gesamten Nachlass vom Überlebenden herausfordern und diesen u. U. auch aus einem bisher gemeinsam genutzten Wohngrundstück oder einer Eigentumswohnung des Erblassers hinausdrängen.
Die nach dem Verlust des Ehe- oder Lebenspartners auf den Überlebenden zukommenden neuen Lebensumstände und die oft verbissen geführten Erbstreitigkeiten mit Verwandten sollten durch eine rechtzeitige testamentarische Regelung vermieden werden.

Eine sinnvolle Testamentsgestaltung beginnt zunächst mit der Feststellung der gesetzlichen Erbfolge für den Fall, dass einer der Partner verstirbt. Eine Abstammungsskizze kann dabei sehr hilfreich sein. Hierbei wird nämlich am deutlichsten, welche Personen im Falle des Versterbens des Partners erben werden.
Sodann sollte man Überlegungen zur Vermeidung der zuvor beschriebenen unerwünschten Folgen anstellen. Bereits an dieser Stelle ist jedoch dringend fachkundiger Rechtsrat einzuholen. Gern unterstütze ich Sie in allen Fragen des Erbrechts.
privates Testament oder notarielles Testament

Neben dem zwingend notariell zu beurkundenden Erbvertrag, in welchem man gegenüber dem Vertragspartner, einem künftigen Erben oder einem beliebigen Dritten verbindlich die Vermögensnachfolge festlegt und dabei auch Pflichtteilsansprüche von Kindern vertraglich ausschließen kann, ist jedoch das Testament die verbreitetste Form der letztwilligen Verfügung. Das Testament muss nicht zwingend notariell beurkundet werden.

Jeder kann ein Testament wirksam errichten, wenn er es handschriftlich schreibt, unterschreibt und möglichst mit dem Datum versieht. Das Testament kann zu Hause verwahrt werden. Dabei ist jedoch nicht immer sichergestellt, dass dieses Testament nach dem Tod auch aufgefunden und dem zuständigen Amtsgericht zur Eröffnung vorgelegt wird. Auch besteht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Vernichtung, der Fälschung oder der Beseitigung durch Dritte.
Zu empfehlen ist daher in jedem Fall ein so genanntes öffentliches Testament. Dieses wird errichtet, indem gegenüber einem Notar die Erklärungen über die beabsichtigte Erbfolge abgegeben werden und der Notar darüber eine Urkunde ausstellt. Dieses notarielle Testament wird sodann vom Notar in die amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht gegeben. Der Notar hat bei der Beurkundung Hinweis- und Beratungspflichten.
Da der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes nicht Vertreter einer Partei, auch nicht des Testierenden, ist, darf er nicht parteilich beraten und muss jeden Anschein der Abhängigkeit und Parteilichkeit vermeiden.
Möchte man aber vor dem Notar seinen letzten Willen geheim halten, kann ein handschriftliches Testament in einem verschlossenen Briefumschlag ebenfalls dem Notar zur Hinterlegung übergeben werden.

Insbesondere das selbstgefertigte handschriftliche Testament setzt eine gründliche fachkundige Beratung voraus, um zu gewährleisten, dass die vom Testierenden gewünschten Folgen auch tatsächlich eintreten werden. Neben der Kenntnis der erbrechtlichen Regelungen des BGB bedarf es dazu vor allem einer ganz eindeutigen klaren Formulierung des Testamentstextes.
Testamente überprüfen
Wichtig ist auch, dass ein einmal gefertigtes Testament nach gewisser Zeit überprüft wird, ob es mit den ggf. veränderten Lebensumständen noch in Einklang steht. Das Hinzukommen von Kindern oder Enkeln, Eheschließung oder -scheidung, Begründung oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft, Versterben von Verwandten usw. können zu einer Änderung des ursprünglichen Testamentsinhalts zwingen.
Die Abänderung eines Testaments ist zu Lebzeiten jederzeit möglich. Bei einem handschriftlichen zu Hause verwahrten Testament ist dies einerseits sehr einfach. Es muss andererseits aber auch hier vor Änderungen ohne vorherigen Rechtsrat gewarnt werden. Änderungen notarieller Testamente sind ebenfalls jederzeit möglich, indem vor dem Notar die frühere Verfügung ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden.
Soweit Ehepartner üblicherweise ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, kann die Abänderung auch nur gemeinschaftlich erfolgen. Soweit nach dem Ableben des Zweitversterbenden ein gemeinsamer Schlusserbe, z. B. gemeinsame Kinder, bestimmt wurde, ist der überlebende Ehepartner daran zwingend gebunden. Er kann die Erbfolge nach sich nur ändern, wenn ihm das von seinem verstorbenen Ehepartner im gemeinsamen Testament zugestanden wurde.
mehrere sich widersprechende Testamente
Werden ältere Testamente nicht vollständig aufgehoben, sondern nur einzelne Bestimmungen daraus später geändert, gilt zunächst der Grundsatz, dass die jüngere letztwillige Verfügung Vorrang vor der älteren hat.
Treten Widersprüche zwischen mehreren Testamenten auf oder sind Testamentsformulierungen nicht eindeutig, müssen der oder die Erben durch Auslegung ermittelt werden. Das BGB enthält dazu umfangreiche Auslegungsregeln. Da ein Rechtsunkundiger diese Regeln nicht kennt, besteht die Gefahr, dass jemand entgegen dem eigentlichen Willen des Erblassers zum Erbe wird.
Ohne juristische Beratung kann deshalb ein wirklich passendes Testament nicht formuliert werden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil das Testament immer für einen Zeitpunkt gemacht wird, der in der Zukunft liegt, also viel Ungewisses birgt. Was heute plausibel erscheint, kann sich in 10 Jahren in sein Gegenteil verkehrt haben.

In einem Testament können nicht nur der oder die Erben benannt werden. Es können auch einzelne Gegenstände bestimmten Personen zugewendet werden (Vermächtnis). Sofern mehrere Erben bestimmt werden, können zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Erben so genannte Teilungsanordnungen getroffen werden, mit welchen bestimmte Nachlassgegenstände den einzelnen Erben zugedacht werden. Für diese Gegenstände besteht nämlich keine Erbengemeinschaft. Jeder Erbe kann von den anderen die Herausgabe des ihm zugedachten Nachlassgegenstandes verlangen. Wenn der Wert der den Erben zugedachten Gegenstände unterschiedlich hoch ist und deshalb eine Abweichung von den vom Erblasser bestimmten Erbquoten besteht, gibt es einen Ausgleichsanspruch der Erben untereinander.

Ehepartner setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament meist gegenseitig als Erben ein. Ein gemeinschaftliches Testament kann auch von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern errichtet werden. Sonstige nichteheliche Partner können ein gemeinschaftliches Testament nicht errichten. Sie können sich lediglich in getrennten Testamenten gegenseitig als Erben einsetzen, dieses aber auch jederzeit ohne Zustimmung, ja ohne Kenntnis des anderen wieder aufheben.

Werden vom Ehepartner neben der gegenseitigen Erbeinsetzung gleichzeitig nach dem Tod des Letztversterbenden auch die gemeinsamen oder die Kinder nur eines Ehepartners eingesetzt, spricht man vom so genannten „Berliner Testament“.
Besonderes Formulierungsgeschick ist erforderlich, wenn man für den Fall des gemeinsamen Todes, z. B. bei einem Unglücksfall, die Erbfolge regeln möchte. Da es eine Gleichzeitigkeit des Versterbens auch im Unglücksfall nicht gibt und der genaue Todeszeitpunkt in solchen Fällen mitunter schwer feststellbar ist, muss dies bei der Testamentserrichtung durch geeignete Formulierungen berücksichtigt werden, indem man sich zunächst gegenseitig als Erbe einsetzt und einen Schlusserben bestimmt. Den Zeitraum des „gleichzeitigen Versterbens“ kann man festlegen, z. B. sechs Monate.

Die Vermögensnachfolge kann auch so festgelegt sein, dass man zunächst eine Person, z. B. den Ehepartner, als so genannten Vorerben einsetzt und der Nachlass nach dessen Tod auf eine andere Person, den Nacherben, übergeht.
Bei der Benennung von Erben ist immer zu berücksichtigen, dass man auch einen Ersatzerben benennt für den Fall, dass der zunächst vorgesehene Erbe nach Errichtung des Testaments selbst verstirbt. Ohne die Benennung eines Ersatzerben würde in einem solchen Fall u. U. abweichend vom eigentlichen Erblasserwillen die gesetzliche Erbfolge eintreten.

Die Möglichkeiten, seine Erben im Testament zu bestimmen, sind so vielfältig wie das Leben selbst. Eines sollte klar sein: Die Abfassung eines Testaments gehört in fachkundige Hände. Wegen der vielen Stolpersteine sind selbst gestrickte Lösungen gefährlich.

Der Erbschein

Grab
Möchten Sie sicher sein, dass nach dem Tode auch tatsächlich diejenigen Personen das Erbe antreten, welche Sie dafür auserkoren haben, sollten Sie Ihre Vermögensnachfolge in einem Testament regeln. In Ihrem Testament können Sie die Wunschpersonen sowohl für den ganzen als auch nur für Teile des Nachlasses einsetzen, Vermächtnisse aussetzen und Anordnungen für die Teilung des Nachlasses unter mehreren Erben treffen.
amtliche Verwahrung des Testamentes
Sicherheit, dass ein solches Testament nach dem Ableben auch die lebzeitigen Wünsche des Erblassers erfüllt, besteht allerdings nur, wenn das Testament in die amtliche Verwahrung genommen wird. Jeder kann sein selbst geschriebenes und unterschriebenes privatschriftliches Testament bei jedem Amtsgericht in die Verwahrung geben. Er bekommt dafür einen Hinterlegungsschein.
Noch größere Sicherheit besteht jedoch, wenn das Testament durch einen Notar beurkundet wurde. Der Notar ist verpflichtet, das in einem verschlossenen Umschlag beschriftete und versiegelte Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Das Amtsgericht wiederum ist verpflichtet, das Standesamt des Geburtsortes des Erblassers sowie eine Zentrale Testamentskartei beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg zu benachrichtigen, sodass im Ablebensfalle das für die Eröffnung des Testaments zuständige Nachlassgericht immer automatisch informiert wird.

Besonderheiten gelten lediglich für eiligst zu errichtende Nottestamente, z. B. vor dem Bürgermeister unter Hinzuziehung zweier Zeugen oder für sonstige Nottestamente, z. B. auf See. Solche Testamente gelten ohnehin nur drei Monate, wenn der Erblasser im Falle eines Unglücks oder plötzlicher Erkrankung entgegen seiner Befürchtung diesen Zeitraum überlebt.

Da die Errichtung eines Testaments eine höchst persönliche Angelegenheit ist, können Sie selbstverständlich auch jederzeit gegenüber dem Amtsgericht verlangen, sich ein dort verwahrtes Testament herausgeben zu lassen. Die Rückgabe darf nur an den Erblasser persönlich, bei gemeinschaftlichen Testamenten nur an beide Ehegatten gemeinsam erfolgen.
Die Rücknahme eines Testaments aus der Verwahrung gilt als Widerruf des Testaments.

Durch eine spezielle Verwaltungsvorschrift wird gewährleistet, dass in jedem Falle des Ablebens beim Geburtsstandesamt und der Zentralen Testamentskartei geprüft wird, ob ein Testament bei irgendeinem Amtsgericht hinterlegt wurde. Dass ein in die amtliche Verwahrung gegebenes Testament versehentlich nicht aufgefunden wird, ist somit ausgeschlossen.

Jeder, der nach dem Tode des Erblassers ein Testament auffindet, ist - unabhängig davon, ob dies ein wirksames Testament ist oder nicht - verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers abzuliefern. Dies ist eine gesetzliche Pflicht, welche mit Zwangsgeld und mit Hilfe des Gerichtsvollziehers oder durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bis hin zur Zwangshaft durchgesetzt werden kann.
Testamentseröffnung
Durch das Nachlassgericht wird das Testament eröffnet, wobei die im Testament benannten Erben, die gesetzlichen Erben und ggf. weitere Beteiligte dazu eingeladen werden.
Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können die im Testament benannten Erben entscheiden, ob sie die Erbschaft ausschlagen, weil der Nachlass vielleicht überschuldet ist. Lässt der Erbe die Frist verstreichen, gilt die Erbschaft als angenommen, auch mit der Folge, dass er für die Schulden des Erblassers einzustehen hat, wenn er dazu nicht anderweitige Maßnahmen ergreift.

Um sich gegenüber Behörden, Banken, Versicherungen, Verwandten usw. als Erbe zu legitimieren, bedarf es nach der Annahme der Erbschaft noch der Erteilung eines Erbscheins. Der Antrag für den Erbschein ist entweder von einem Notar zu beurkunden oder er kann beim Nachlassgericht direkt gestellt werden.

Hat der Erblasser ein notarielles Testament hinterlassen, bedarf es keines zusätzlichen Erbscheins. Zum Nachweis des Erbrechts genügt in diesem Fall das notarielle Testament mit dem Eröffnungsstempel des Amtsgerichts.

Erbschaftsteuer

Erbschaftssteuer
Am 01.01.2009 ist eine vom Bundesrat verabschiedete Erbschaftssteuerreform in Kraft getreten. Sowohl für Schenkungen als auch für Erbschaften wurden die Freibeträge deutlich angehoben.
Eine Übersicht können Sie als PDF-Datei herunterladen.
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Zusätzlich zu den Freibeträgen bleibt es wie bisher bei dem Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten in Höhe von 256.000,00 €. Für Kinder, gestaffelt nach dem Alter, in Höhe von max. 52.000,00 €.
Ehegatten erhalten darüber hinaus einen Hausratsfreibetrag in Höhe von 41.000,00 €.
Eingetragene Lebenspartner erhalten nunmehr grundsätzlich die gleichen Freibeträge wie Ehegatten.
In der Steuerklasse II (Eltern, Geschwister u. a.) beträgt der Hausratsfreibetrag 12.000,00 €.
Zusätzlich zu den Freibeträgen bleibt ein vererbtes Einfamilienwohnheim steuerfrei, wenn es von dem Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner erworben wird. Allerdings muss der Erwerber das Wohneigentum 10 Jahre selbst zu Wohnzwecken nutzen. Wird die Selbstnutzung innerhalb dieser Zeit ohne zwingenden Grund aufgegeben, entfällt die Steuerbefreiung grundsätzlich und vollständig.

Kinder und Enkelkinder können ebenfalls bei Selbstnutzung des geerbten Wohneigentums von 10 Jahren die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, soweit die Wohnfläche nicht über 200 qm beträgt. Die darüber hinausgehende Fläche wird anteilig versteuert.

Für die Besteuerung von Grundstücken wird nunmehr grundsätzlich der Verkehrswert zu Grunde gelegt, für unbebaute Grundstücke nach dem Bodenrichtwert, für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen nach dem Vergleichswertverfahren und für Renditeobjekte (Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke u.a.) nach dem Ertragswertverfahren. Durch den Wegfall von bisher geltenden Abschlägen wird sich dadurch der für die Besteuerung maßgebliche Wert von Grundstücken erheblich erhöhen.

Wenn sich die Erben nicht einig sind Erbengemeinschaft

Wenn mindestens zwei Personen den Verstorbenen beerben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Entweder hat der Erblasser eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen, in welcher die Erben benannt sind. Anderenfalls bilden die gesetzlichen Erben die Erbengemeinschaft.
Nicht Miterbe sind folglich Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer. Sie haben lediglich einen Zahlungs- oder Herausgabeanspruch gegen die Erben.

Die Erben treten eigentumsrechtlich in die Vermögensposition des Erblassers ein. Zu Konflikten führt diese Situation oft deshalb, weil alle Erben Eigentümer des gesamten Nachlasses werden. Ihnen gehört damit z. B. das ganze geerbte Grundstück, das ganze Auto, die gesamte Wohnungseinrichtung, aber auch ggf. der gesamte geerbte Handwerksbetrieb. Keinem Erben gehört ein bestimmter Nachlassgegenstand. Über einen Nachlassgegenstand können also nur alle Erben gemeinschaftlich verfügen, d. h. sie können beispielsweise den Pkw nur gemeinsam verkaufen. Kann man sich nicht einigen, bleibt nur eine gerichtliche Entscheidung.

Abweichendes von diesem Grundsatz gilt nur für den so genannten Voraus des Ehegatten, das sind vor allem die Gegenstände der gemeinschaftlichen Haushaltsführung, wie die Wohnungseinrichtung. Diese Gegenstände stehen dem Ehepartner ohne Anrechnung auf sein Erbteil zu und unterliegen daher auch nicht der gemeinschaftlichen Verwaltungsbefugnis der Erben.

Die Erben bilden eine gesetzliche Eigentumsgemeinschaft, was bedeutet, dass die Verwaltung des Nachlasses allen Miterben gemeinschaftlich zusteht. Ist ein geerbtes Grundstück zu verkaufen oder zu vermieten? An wen soll es vermietet werden und zu welchem Preis? Welche Reparaturen sind notwendig? usw. Erkennbar liegt hier viel Streitpotential, wenn Uneinigkeit besteht.
Verwaltung des Nachlasses
Folgendes ist bei der Verwaltung des Nachlasses zu beachten:
Alle regulären Verwaltungsmaßnahmen, wie Begleichung von Verbindlichkeiten, Durchsetzung von Forderungen, Vertragsabschlüsse, Kündigungen u. a., können nur von den Erben gemeinschaftlich veranlasst werden, bei Uneinigkeit entscheidet die einfache Mehrheit der Erbanteile.
Außerordentliche Verwaltungshandlungen, z. B. die Veräußerung eines Grundstücks, bedürfen der einstimmigen Beschlussfassung aller Erben. Gegebenenfalls muss die Zustimmung eingeklagt werden.
Eine Notgeschäftsführung allerdings, z. B. die Reparatur des Wasserrohrbruchs in einer Nachlasswohnung, kann von jedem Miterben veranlasst und die Erbengemeinschaft bzw. der Nachlass damit zur Zahlung der Reparaturkosten verpflichtet werden.

Jeder Miterbe hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, die Erbengemeinschaft zu jedem Zeitpunkt zu beenden. Dies geschieht durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag, in welchem der gesamte Nachlass auf die einzelnen Miterben verteilt wird. Hat der Erblasser Teilungsanordnungen erlassen, sind diese zu berücksichtigen.
Der Erbauseinandersetzungsvertrag kann handschriftlich geschlossen werden. Nur wenn Grundstücke, Eigentumswohnungen oder Gesellschaftsanteile einer GmbH zum Nachlass gehören, muss der Vertrag notariell beurkundet werden. Sind minderjährige Kinder beteiligt, muss das Familiengericht zustimmen.
Teilungsklage
Können sich die Erben nicht einvernehmlich über die Aufteilung des Nachlasses einigen, erfolgt die Auseinandersetzung über eine Teilungsklage. Der die Teilung betreibende Miterbe muss einen vollständigen Teilungsplan vorbereiten, dem Gericht vorlegen und die übrigen Miterben auf Zustimmung verklagen.

Streitigkeiten der Erbengemeinschaft können vorausschauend durch den Erblasser vermieden oder gemildert werden. Der Erblasser kann neben der Festlegung von Erbquoten auch eine Teilungsanordnung erlassen, mit welcher er einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Erben zuteilt, also einem Erben das Gartengrundstück, einem anderen Erben den Pkw etc. Wertdifferenzen sind dabei durch Geldzahlungen auszugleichen. Auch das Bewertungsverfahren kann der Erblasser vorausschauend im Testament festlegen, indem er z. B. die Bewertung durch einen von der IHK zu benennenden Gutachter wünscht.
Vermächtnis
Durch die Anordnung eines Vermächtnisses kann der Erblasser einer Person einen Vermögensvorteil verschaffen, ohne dass dieser Mitglied der Erbengemeinschaft wird und damit den Kreis der „Mitspracheberechtigten“ unnötig vergrößert.
Auch den eingesetzten Erben kann - mit oder ohne Anrechnung auf den Erbteil - ein so genanntes Vorausvermächtnis eines bestimmten Gegenstandes zugewendet werden. Der Vermächtnisgegenstand ist der gemeinschaftlichen Verfügung und Verwaltung der Erbengemeinschaft damit entzogen.

Jeder kann also durch eine sinnvolle Testamentsgestaltung zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten und zur Erhaltung des Familienfriedens beitragen. Dies setzt eine fachkundige Beratung über die bestehenden Möglichkeiten vor der Testamentsabfassung voraus, bei der ich Sie gern unterstütze.

Wann bin ich pflichtteilsberechtigt?

Hat der Erblasser im Testament seinen Ehegatten, Kinder oder Eltern von ihrem gesetzten Erbrecht ausgeschlossen oder ihnen weniger hinterlassen, als ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde, gehen sie dennoch nicht leer aus. Dem ausgeschlossenen Erben steht sozusagen ein Mindestanteil am Nachlass zu. Diese gesetzliche Mindestteilhabe am Nachlass hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausdrücklich für verfassungskonform erklärt.

Ganz unproblematisch ist diese Regelung ja nicht, da sie im gewissen Widerspruch zu dem Grundrecht der Testierfreiheit steht. Jeder Erblasser soll die uneingeschränkte Selbstbestimmung darüber besitzen, wen er als Nachfolger seines Vermögens bestimmt. Der Erblasser kann jede beliebige Person oder Personengruppen als seine Erben einsetzen und gesetzliche Erben, wie z. B. Kinder und den Ehepartner, vom Erbe ausschließen. Die Testierfreiheit findet jedoch durch den Pflichtteil dort ihre Grenzen, wo nahe Angehörige bzw. der Ehegatte durch das Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.

Während in der DDR der von der Erbfolge ausgeschlossene Ehegatte sowie die Abkömmlinge des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch nur dann besaßen, wenn der Erblasser ihnen bis zu seinem Tode unterhaltsverpflichtet war, gilt diese Einschränkung nach heutigem Recht nicht. Pflichtteilsberechtigt sind also auch von der Erbfolge ausgeschlossene Kinder oder Eltern, auch dann, wenn sie wirtschaftlich nicht unbedingt auf den Pflichtteil angewiesen wären.
Der Pflichtteilsberechtigte gehört nicht zum Kreis der Erben des Erblassers. Sein Anspruch auf den Pflichtteil ist ein Geldanspruch, welchen er gegenüber dem oder den testamentarischen Erben erheben kann.

Der Zahlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben beträgt die Hälfte des Wertes seines eigentlichen gesetzlichen Erbteils. Um die Höhe des Anspruchs berechnen zu können, hat der Berechtigte Auskunftsansprüche gegen den Erben, welche auch gerichtlich durchsetzbar sind. Auskünfte über den Nachlass erhält er jedoch nicht von Banken, Versicherungen und Behörden, da er nicht Erbe ist.
Höhe des Plichtteils
Die Höhe des Zahlungsanspruchs des pflichtteilsberechtigten Ehegatten ist im übrigen davon abhängig, in welchem Güterstand er mit dem Erblasser lebte. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - was der Regelfall ist - und hat der Erblasser auch Kinder hinterlassen, beträgt der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten ein Viertel, erhöht um ein weiteres Viertel als Güterstandsausgleich. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen, beträgt der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten ein Halb, wiederum erhöht um ein Viertel als Güterstandsausgleich (in der DDR betrug der Zahlungsanspruch immer zwei Drittel des entgangenen gesetzlichen Erbteils).

Wenn der Erblasser nahe Angehörige im Testament von der Erbfolge ausschließt, versucht er oft in Kenntnis der ihnen zustehenden Pflichtteilsansprüche, sein Vermö-gen zu Lebzeiten zu schmälern. Bekanntestes Beispiel ist die Schenkung eines Familienheimes an den Ehegatten oder an das „Lieblingskind“.
Solche Schenkungen werden im Erbfall aber bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des von der Erbfolge ausgeschlossenen Berechtigten mit dem vollen Wert berücksichtigt, wenn die Schenkung innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor Eintritt des Erbfalls erfolgte. Maßgeblich ist bei einem Grundstück nicht der notarielle Schenkungsvertrag, sondern die Eigentumseintragung im Grundbuch.
Diese aus der Sicht des Erblassers nicht gewollte Konsequenz lässt sich nur vermeiden, wenn das beispielhaft genannte Grundstück nicht verschenkt, sondern durch entsprechende Vertragsgestaltung mit einer Gegenleistung des Erwerbers verbunden wird. Dazu sollte rechtzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Bei einer Schenkung an den Ehepartner gilt diese 10-Jahres-Frist nicht.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht auch, wenn zwar kein Testament vorliegt, aber der Erblasser infolge einer solchen Schenkung seinen gesetzlichen Erben weniger hinterlässt, als ihnen eigentlich zustünde.
Ist der mit dem Grundstück Beschenkte im übrigen selbst nicht Erbe, besteht auch diesem gegenüber dieser Ergänzungsanspruch.
Pflichtteil bei Gütertrennung
Einem Unternehmertestament müssen unbedingt sorgfältige Überlegungen zu möglichen Pflichtteilsansprüchen vorausgehen, um schwerwiegende Folgen für den testamentarischen Erben oder das Unternehmen abzuwenden.
Unternehmer haben mit ihrem Ehepartner oft den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Nicht beachtet wird dabei in vielen Fällen, dass sich dadurch die Pflichtteilsansprüche der Kinder beträchtlich erhöhen, wenn der Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt wurde.

Berechnung des Pflichtteils Fragen zum Erbrecht

Mein Lebensgefährte hat mich in seinem Testament zum Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein größeres Wertpapierdepot. Weil ich mehrere Monate auf den Erbschein warten musste, war inzwischen der Wert des Depots erheblich gesunken. Welcher Wert ist für die Berechnung des Pflichtteils der Tochter des Erblassers maßgeblich?

Antwort:
Für die Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen (§ 2311 BGB). Der nach dem Erbfall eingetretene Wertverlust des Wertpapierdepots bleibt ebenso unberücksichtigt wie nach dem Erbfall eintretende Wertsteigerungen oder Zinserträge auf Spareinlagen. Auch für die Erbschaftsteuer ist für Sie als Lebensgefährtin ein Erbschaftsteuerfreibetrag von 20.000,00 €, nach der in 2010 in Kraft getretenen Erbschaftsteuerreform maßgeblich. Dabei kann nicht berücksichtigt werden, dass Sie wegen der Dauer des Erbscheinsverfahrens mangels Erbschein die Wertpapiere nicht zu einem früheren Zeitpunkt und höheren Wert veräußern konnten (Hess. Finanzgericht vom 03.04.2007). Für Lebensgefährten in der Steuerklasse III hat sich mit der Erbschaftssteuerreform 2010 der Eingangssteuersatz auf 30% erhöht.

Erbrecht für den Landwirt

Mangels einer Höfeordnung, z.B. in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern ist die Grundlage des landwirtschaftlichen Erbrechts das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 2049 BGB). Der Erblasserlandwirt kann in einem Testament im Sinne einer Teilungsanordnung einem der Erben den landwirtschaftlichen Betrieb zuweisen. Dieser Miterbe kann sodann die Übertragung des Betriebes in sein Alleineigentum von den übrigen Miterben verlangen unter Zahlung einer ertragswertorientierten Abfindung an die weichenden Miterben und unter Berücksichtigung des Erbschaftsteuerfreibetrages gemäß § 13a EStG.

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Landguterbrechts nach dem BGB nicht vor, weil der Betriebsinhaber kein Testament hinterlassen hat, so kann dennoch zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes auf Antrag eines der gesetzlichen Erben das Landwirtschaftsgericht den gesamten Betrieb ungeteilt einem Miterben nach § 14 GrstVG zuweisen, sofern sich die Erbengemeinschaft über die Auseinandersetzung nicht einigen konnte. Auch in diesem Fall ist eine Abfindung an die weichenden Erben nach dem Ertragswertverfahren zu zahlen.
Erfahrungsgemäß führt sowohl das Übernahmerecht nach dem BGB als auch das Zuweisungsrecht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu beträchtlichen Spannungen, sogar zu Konflikten in der Familie; nicht selten brechen darüber Familienbanden auseinander.






Zu allen Fragen der testamentarischen Nachfolgeregelung, der lebzeitigen Vorsorgeplanung oder Vorsorgebevollmächtigung ist in Anbetracht der komplizierten rechtlichen Regelungen und der für den Laien unüberschaubaren Möglichkeiten unbedingt eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.

Erbrecht für den Unternehmer

Die erbrechtliche Praxis zeigt, dass auch Unternehmer, ob sie nun ein Gewerbe ausüben, Freiberufler oder Ärzte in eigener Niederlassung sind, in sträflicher Weise die Vorsorge ihrer Unternehmens- bzw. Vermögensnachfolge zu Lebzeiten und auf den Todesfall vernachlässigen.
Dabei kann schon eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall die Fortführung des „Geschäfts“ gefährden und die Versorgung von Ehepartner und Kindern beeinträchtigt sein, wenn nicht vorsorgende Handlungsvollmachten in wirksamer Form erteilt wurden. Noch viel prekärer stellt sich die Situation beim Tod des Unternehmers dar. Hier offenbaren sich elementare Vernachlässigungen vorsorgender Vermögensgestaltungen.

Hat der Erblasser durch lebzeitige Verfügungen über sein Vermögen an Ehepartner und/oder Kinder die gesetzlich zulässigen steuerfreien Verfügungen oder die bereitstehenden Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibeträge ausreichend genutzt?
Ist bei der Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung bedacht worden, dass dadurch diePflichtteilsansprüche der Abkömmlinge erhöhen?
Wird bedacht, dass bei gesellschaftsvertraglichen Nachfolge- und Abfindungsregelungen darauf nicht abgestimmte testamentarische Regelungen zur Erbeinsetzung und Vermächtnisse usw. unwirksam sein können?
Liegen klare testamentarische Regelungen vor, um Erbengemeinschaften am unternehmerischen Vermögen zu verhindern und die Geschäftsfortführung „in einer Hand“ zu gewährleisten?
Werden Überlegungen angestellt, wie die Zerschlagung des Unternehmens in Folge geltend gemachter Pflichtteilsansprüche abgewendet werden kann?
Wie können lebzeitige Vermögensübertragungen auf den Ehepartner oder andere Personen so gestaltet werden, dass sie im Erbfall nicht zu ungewollten Zahlungsansprüchen vom Erbe ausgeschlossener Personen führen?
Wird bei Getrenntleben oder beabsichtigter Ehescheidung rechtzeitig an Güterstands- oder Scheidungsfolgenvereinbarungen gedacht?
Wird beachtet, dass u. U. Teile des Vermögens oder Einkommens dem Regress von Sozialleistungsträgern für die Aufwendungen naher Familienangehöriger unterfallen können?

Die kleine Auswahl beliebiger Probleme soll den Blick für notwendige vorausschauende Überlegungen in Bezug auf das eigene Vermögen schärfen.
Ersichtlich handelt es sich dabei um Probleme im Kontext gesellschafts-, erb-, eigentums- und steuerrechtlicher Regelungen. Ohne die Einbeziehung eines erfahrenen Erbrechtlers wird es dabei kaum gelingen, Lösungen zu finden, bei denen man beruhigt seiner unternehmerischen Tätigkeit nachgehen kann.

Berliner Testament sind Testamentvorlagen zu empfehlen?

Ehegatten regeln ihre Vermögensnachfolge oft in einem sogenannten Berliner Testament.
In einem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten zunächst wechselseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen gemeinschaftlich, wer der/die Erbe(n) nach dem letztversterbenden Ehegatten sein werden.
Im Netz finden sich man Testament-Muster nach folgendem Schema:
...


„Wir, die Ehegatten, Ehemann, geb. am … und Ehefrau, geborene …, geb. am …, sind durch frühere alleinige oder gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen nicht an der Errichtung eines Testaments gehindert. Vorsorglich widerrufen wir hiermit sämtliche etwaigen letztwilligen Verfügungen.

Auf unser Ableben bestimmen wir Folgendes:

1. Nach dem erstversterbenden Ehegatten wird der überlebende Ehegatte unbeschränkter alleiniger Vollerbe.
2.Erben des Letztversterbenden sind:
a)
  • unsere ehegemeinschaftlichen Kinder A, B, C, untereinander zu gleichen Teilen

oder alternativ
b)
  • das Kind A des Ehemannes aus erster Ehe
  • das Kind B der Ehefrau aus erster Ehe
  • unsere ehegemeinschaftlichen Kinder C und D, untereinander zu gleichen Teilen (alternativ natürlich auch ungleiche Anteile)."

Grundsätzlich kann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament auch nur von Ehegatten errichtet werden. Es ist von einem der Ehegatten handschriftlich zu schreiben, mit Ort und Datum zu versehen und von beiden Ehegatten persönlich zu unterschreiben.

Nicht verheiratete Lebensgemeinschaftspartner können inhaltlich selbstverständlich genauso ihren letzten Willen formulieren. Dies ist aber nur in der notariell zu beurkundenden Form eines Erbvertrages möglich.

Aus langjähriger Erfahrung muss allerdings abgeraten werden, ein Testament ohne vorherige Beratung durch einen Erbrechtler selbst zu verfassen.

Zu vielfältig sind die persönlichen, familiären und Vermögensverhältnisse der Menschen, welche mit einem Muster-Testament überhaupt nicht erfasst werden können.
Auch ist davon abzuraten, eigene Begrifflichkeiten bei der Testamentsabfassung zu verwenden.
Formulierungen, wie „Mein Haupterbe ist …“ oder „Unser Haus soll A bekommen, unser übriges Vermögen erhält B.“, führen zu erbrechtlichen Auslegungen, welche von den Testatoren gar nicht erahnt werden und sehr oft auch nicht gewollt sind.

Deshalb: Finger weg von selbst verfassten Testamenten!

der digitale Nachlass

Mit dem Tod einer Person geht gem. § 1922 BGB deren Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den oder die Erben über. Das ist seit Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 unverändert fortgeltend und unstreitig.

Der digitale Nachlass umfasst abgespeicherte Daten auf Festplatten, Smartphones, CDs, USB-Sticks, SD-Cards oder sonstigen digitalen Speichermedien zuhause, gespeicherte Daten im Internet oder in der Cloud einschl. der entsprechenden Soft- und Hardware sowie „Zugänge“ zum „world wide web“. Ebenso gehören dazu vertragliche Beziehungen zu den Anbietern von E-Mail-Konten, beruflichen oder sozialen Netzwerken, „Dating-Portalen“ oder Zahlungsdienstanbietern im Internet.

Da die gesetzlichen Erbrechtsvorschriften mit dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge für den Übergang des digitalen Nachlasses vom Erblasser auf den oder die Erben von den „Anbieterkonzernen“ überwiegend außer Acht gelassen werden, bedarf es der eigenen Vorsorge für den Todesfall. Dieses kann entweder im Testament oder in einer postmortalen Vollmacht zur Nutzung bzw. Vernichtung des digitalen Nachlasses geschehen.

Was zum vererbbaren digitalen Nachlass zählt und wie der oder die Erben damit umgehen können, bestimmt sich in der gegenwärtigen Situation in der Regel nach dem Inhalt der schuldrechtlichen Beziehungen des Erblassers zu den Dienstleistungsanbietern. Diese berufen sich in der Regel auf den Datenschutz sowie auf das Fernmeldegeheimnis. Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Grundsatzentscheidung entschieden (BGH vom 12.07.2018), daß der digale Nachlaß - hier der Nutzungsvertrag des verstorbenen Facebooknutzers - grundsätzlich auf die testamentarischen oder gesetzlichen Erben übergeht. Ihnen stehen damit alle Rechte des verstorbenen Nutzers zu.

Ehegattentestament Fragen zum Erbrecht

Meine verstorbene Ehefrau und ich hatten ein so genanntes Berliner Testament, mit welchem wir uns gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Nach dem zuletzt Versterbenden sollten unsere beiden Kinder die Erben sein. Ich möchte wieder heiraten.
Kann ich meine künftige Ehefrau als Erbin in einem Testament einsetzen?

Antwort:
Durch die wechselseitige Benennung Ihrer gemeinsamen Kinder als Schlusserben wäre eine davon abweichende testamentarische Verfügung zu Gunsten Ihrer künftigen Ehefrau unwirksam. Dies wäre nur dann möglich, wenn Sie die Erbschaft nach Ihrer Frau ausgeschlagen hätten. Durch die Ausschlagung der Erbschaft erhält der überlebende Ehegatte seine Testierfreiheit zurück.
In Ihrem Fall wird die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen vermutlich bereits verstrichen sein. Ihnen bleibt die Möglichkeit der Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments. Diese muss von Ihnen innerhalb eines Jahres nach Ihrer beabsichtigten Eheschließung erfolgen.
Einzelheiten dazu sollten Sie mit einem Fachanwalt für Erbrecht besprechen.
Ihrer zukünftigen Ehefrau verbleibt darüber hinaus die Möglichkeit, nach Ihrem Ableben das Ehegattentestament mit der Schlusserbeneinsetzung der Kinder anzufechten, weil sie als Pflichtteilsberechtigte dazu befugt ist (§ 2079 BGB).

Ehegattenunterhalt und Erbrecht Fragen zum Erbrecht

Ich bin als Tochter aus 1. Ehe die einzige Erbin meines verstorbenen Vaters. Er war in 2. Ehe geschieden und musste Unterhalt zahlen. Die geschiedene Ehefrau hat mich als Erbin aufgefordert, den Unterhalt weiterzuzahlen. Der Nachlass besteht aus Geldvermögen i. H. v. ca. 40.000,00 €. Vor fünf Jahren hat mir mein Vater eine Eigentumswohnung im Wert von 100.000,00 € geschenkt. Bin ich zur Unterhaltszahlung verpflichtet?

Antwort:
Der Unterhaltsanspruch ist nicht erloschen. Nach § 1586b BGB geht der Unterhaltsanspruch auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Unterhaltsberechtigten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Eine Erhöhung des Pflichtteilsanspruchs durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft scheidet nach § 1586b Abs. 2 BGB aus. Der Wert der verschenkten Eigentumswohnung ist neben dem eigentlichen Nachlass für die Feststellung der Höhe des Unterhalts heranzuziehen (Bundesgerichtshof vom 29.11.2000, XII ZR 165/98). Sie haben die monatlich festgesetzten Unterhaltsbeträge sohin bis zu einer Höhe von insgesamt 17.500,00 € an die geschiedene ehefrau zu zahlen.

Grundstücksschenkung an Ehegatten Fragen zum Erbrecht

Mein Ehemann ist kürzlich verstorben. Wir hatten keine gemeinsamen Kinder. Ich bin seine testamentarische Alleinerbin. Mein Mann hat aus früherer Ehe zwei Kinder. Diese haben mich jetzt aufgefordert, Auskunft über den Nachlass zu erteilen. Viel ist nicht vorhanden. Nach unserer Eheschließung hat mir mein Mann vor 16 Jahren das von uns bewohnte Einfamilienhaus geschenkt. Darüber muss ich den Pflichtteilsberechtigten doch nichts mitteilen?

Antwort:
Die Kinder aus 1. Ehe sind durch Ihre testamentarische Erbeinsetzung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und damit pflichtteilsberechtigt i. H. v. je 1/8 des Nachlasswertes. Sie haben über den Nachlass vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Hat der Erblasser zu seinen Lebzeiten durch eine Schenkung sein Vermögen vermindert, haben die Pflichtteilsberechtigten einen Ergänzungsanspruch in Höhe ihrer Pflichtteilsquote vom Wert der Schenkung. Dabei werden Schenkungen nur berücksichtigt, die im Zeitraum der letzten 10 Jahre vor Eintritt des Erbfalls erfolgten. Diese Frist gilt allerdings entgegen landläufig festzustellender Meinung nicht, wenn der Ehepartner während der Ehe beschenkt wurde (§ 2325 Abs. 3 BGB). Sie müssen den Pflichtteilsberechtigten daher auch von dieser Schenkung Mitteilung machen. Bei der Pflichtteilsergänzungsberechnung bezüglich der Grundstücksschenkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Schenkung vor 16 Jahren und zum Zeitpunkt des Erbfalls zu bestimmen, ggf. durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Für die Pflichtteilsberechnung ist der niedrigere Wert ausschlaggebend. Werterhöhende Investitionen am Grundstück nach der Schenkung bleiben dabei unberücksichtigt.

Lebensversicherung und Erbrecht Fragen zum Erbrecht

Mein geschiedener Ehemann ist verstorben. Wir haben einen gemeinsamen minderjährigen Sohn. Der Erblasser lebte in einer neuen Beziehung. Vermögen hinterlässt er nicht, bis auf eine größere Lebensversicherungssumme, für welche die Lebensgefährtin eingesetzt worden sein soll. Ein Testament soll nicht vorhanden sein. Stehen meinem Sohn Erbansprüche zu?
Antwort:
Sofern der Erblasser die Erbfolge nicht in einem Testament geregelt hatte, wäre Ihr gemeinsamer Sohn alleiniger gesetzlicher Erbe. Auch wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist, geht Ihr Sohn nicht leer aus. Die Lebensversicherungssumme, für welche der Erblasser offensichtlich ein Bezugsrecht für seine Lebensgefährtin im Versicherungsvertrag geregelt hat, gehört nicht zum Nachlassvermögen. Da der Erblasser mit diesem Bezugsrecht zu Lebzeiten eine vermögensrechtliche Verfügung getroffen hat, steht Ihrem Sohn ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Die Lebensgefährtin des Erblassers ist bezüglich der gezahlten Versicherungsprämien und der ausgezahlten Versicherungssumme Ihrem Sohn gesetzlich zur Auskunft verpflichtet.
Dem Sohn steht die Hälfte des sogenannten Rückkaufwertes der Versicherung am Sterbetag als Pflichtteilergänzung gegenüber der Lebenspartnerin, des Erblassers zu. (BGH-Urteil vom 28.04.2010)

Nachlaßinsolvenz Fragen zum Erbrecht

Mein Ehemann ist verstorben. Wir sind im Grundbuch eingetragene Miteigentümer unseres Einfamilienhauses. Mehrere umfangreiche Kreditverträge haben wir beide unterzeichnet. Die Darlehensverbindlichkeiten sind insgesamt höher als der Wert unseres Grundstücks. Mein Mann hinterlässt eine größere Lebensversicherungssumme, welche mir nach dem Versicherungsvertrag allein zustehen soll.
Ist es ratsam, die Erbschaft auszuschlagen oder Nachlassinsolvenz zu beantragen?

Antwort:
Mit der Ausschlagung der Erbschaft brauchen Sie die Schulden Ihres verstorbenen Ehemannes nicht übernehmen. Da Sie jedoch gegenüber den Kreditinstituten gemeinschaftlich haften, wird Ihre persönliche Haftung durch die Ausschlagung der Erbschaft nicht beseitigt. Durch Ihre Ausschlagung würden die Schulden auf die nächsten Verwandten zukommen.
Schlagen auch diese aus, hätte ein sodann vom Nachlassgericht eingesetzter Nachlasspfleger die erbenlose Miteigentumshälfte am Grundstück zu verwerten. Diesen Anteil könnten Sie dann zum Verkehrswert kaufen. Der Kaufpreis würde mangels Erben letztlich dem Landesfiskus zufallen.

Bei Beantragung der Nachlassinsolvenz könnten Sie ebenfalls Ihre persönliche Haftung gegenüber den Kreditinstituten nicht beseitigen. Bezüglich des Grundstücks würde der Insolvenzverwalter ähnlich wie der vorgenannte Nachlasspfleger die Grundstückshälfte durch Verkauf verwerten. Darüber hinaus würde jedoch der Insolvenzverwalter das Ihnen zustehende Bezugsrecht an der Lebensversicherung nach § 134 Insolvenzordnung mit Erfolg anfechten, sodass Sie die Lebensversicherungssumme nicht von der Versicherung erhalten bzw. an den Insolvenzverwalter herausgeben müssen.

Teilungsanordnung im Testament

In einem Testament lässt sich die Vermögensnachfolge nach dem Tod regeln, soweit von der gesetzlichen Erbfolge der §§ 1922 bis 1931 BGB abgewichen werden soll.

Neben der Bestimmung des oder der Erben und der Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen können für die Aufteilung des Nachlassvermögens in einem Testament auch sog. Teilungsanordnungen getroffen werden, etwa folgendermaßen:
...
„Zu meinen Erben setze ich ein A, B, C,
untereinander zu gleichen Teilen.

Mein Grundstück mit Wohnhaus soll A alleine bekommen, meine Ersparnisse bekommt B und mein sonstiges Vermögen, wie mein Auto usw., soll C erhalten.“

Enthält eine solche Teilungsanordnung nicht ergänzende klarstellende Aussagen des Testamentsverfassers, würde mit der vorstehenden Teilungsanordnung im Erbfall ein Streit zwischen den Erben vorprogrammiert sein.
Unklar bleibt nämlich, ob unterschiedliche Werte der zugeteilten Vermögensgegenstände zwischen den drei Erben, welche hier ja zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt wurden, durch Geldzahlungen auszugleichen sind. Oder sollen die genannten Vermögensgegenstände den Erben bei der Teilung des Nachlasses ohne solche Ausgleichszahlungen zustehen? Dann wäre für die Erben zugleich ein sog. überquotales Vorausvermächtnis angeordnet worden.

In dem gewählten und in der Praxis durchaus häufig vorkommenden Beispielsfall kann sogar entgegen der testamentarischen Anordnung der gleichen Erbquoten für A, B und C der das Wohngrundstück erhaltende Erbe auch als Alleinerbe angesehen werden, wenn das Grundstück das wesentliche Vermögen im Verhältnis zu den dem Erben B zugeteilten Ersparnissen und dem sonstigen Vermögen für den Erben C ausmachen würde.

In Anbetracht der vielfältigen und komplizierten erbrechtlichen Regelungen und der umfangreichen Rechtsprechung der Gerichte im Zusammenhang mit Nachlassauseinandersetzungen ist dringend davon abzuraten, ohne fachanwaltliche Beratung eigenständig ein Testament zu errichten.

Auch die im Internet zu findenden Formulierungsvorschläge helfen dabei nicht weiter, weil diese die ganz persönlichen familiären Bedingungen und Vermögensverhältnisse nicht berücksichtigen können.

überschuldeter Nachlaß Fragen zum Erbrecht

Mein Ehemann ist kürzlich verstorben. Er hat mit seiner Privatfirma vermutlich viele Schulden hinterlassen. Was muss ich tun, um für diese Schulden nicht aufkommen zu müssen?

Antwort:
Zunächst sollten Sie unverzüglich einen Vermögensstatus mit der Feststellung aller Aktiva und Passiva von einem Fachmann erstellen lassen. Wenn der Nachlass überschuldet sein sollte und es sich dabei ausschließlich um Verbindlichkeiten Ihres Mannes handelt, kann die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ab Eintritt des Erbfalls durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen. Ist diese Frist bereits verstrichen oder kann in dieser Frist ein Vermögensstatus nicht erstellt werden, besteht die Möglichkeit, durch Beantragung einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz die eigene persönliche Haftung für die Schulden auszuschließen. Sind Ihnen die Gläubiger Ihres Mannes nicht bekannt und können die Feststellungen in der Ausschlagungsfrist nicht abgeschlossen werden, kann auch beim Nachlassgericht ein so genanntes Aufgebotsverfahren beantragt werden. Auch dadurch können Sie Ihre eigene Haftung ausschließen. Einzelheiten dazu sollten Sie mit einem Fachanwalt für Erbrecht besprechen.

Vorsorgevollmacht Fragen zum Erbrecht

Unsere Mutter ist seit längerem in einem Pflegeheim untergebracht. Meine Geschwister und ich haben erst jetzt erfahren, dass unsere Mutter bereits vor einigen Jahren einer Schwester von uns eine so genannte Vorsorgevollmacht in notarieller Form erteilt hat. Unsere Schwester hat kürzlich das unserer Mutter gehörende Grundstück veräußert, ohne uns zu fragen. Auch sonst „schaltet und waltet“ sie über die Ersparnisse unserer Mutter, ohne uns Auskunft zu erteilen oder etwas mit uns abzusprechen.
Was können wir tun?

Antwort:
Gemäß § 1896 Abs. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund psychischer Krankheit bzw. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Hat der Betreffende zur Zeit seiner uneingeschränkten Handlungs- und Geschäftsfähigkeit einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten und zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung erteilt, ist eine Betreuerbestellung durch das Gericht nicht möglich.
Die Ihrer Schwester erteilte Vollmacht berechtigt sie daher zu uneingeschränktem Handeln. Der Ihrer Schwester erteilten Vollmacht liegt ein Auftragsverhältnis gem. §§ 662 ff. BGB zugrunde. Sofern der Auftrag durch Ihre Mutter nicht durch Widerruf beendet wird, was möglicherweise in Anbetracht ihres physischen oder psychischen Zustandes (mangelnde Geschäftsfähigkeit) ausgeschlossen ist, besteht das Auftragsverhältnis auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus (§ 672 BGB).

Als Vollmachtnehmerin muss sich Ihre Schwester nicht mit Ihnen und Ihren Geschwistern abstimmen. Auch ist sie nicht zur Auskunft über ihre Handlungen verpflichtet, sofern nicht Ihre Mutter eine entsprechende Verpflichtung in der Vorsorgevollmacht formuliert hat. Auch die Verfügung über ein Grundstück ist mit der Vollmacht der Mutter zulässig, anderenfalls dürfte der Notar weder einen Grundstücksvertrag beurkunden noch das Grundbuchamt eine Rechtsänderung im Grundbuch eintragen.

Nur in Fällen missbräuchlicher Vollmachtsausübung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollmachtgeber (nicht für Sie und Ihre Geschwister) bestünde die Möglichkeit, gem. § 1896 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer durch das Vormundschaftsgericht zum Zwecke der Überwachung zu bestellen.

Wie bei jedem Auftrag ist Ihre Schwester gegenüber Ihrer Mutter - und nur ihr gegenüber - zur Auskunft und zur Rechenschaft verpflichtet (§ 666 BGB). Im Falle des Ablebens Ihrer Mutter geht der Auskunftsanspruch auf den/die Erben über. Werden Sie mit Ihren Geschwistern gesetzliche Erben, hat Ihre Schwester Ihnen gegenüber Rechenschaft über die von ihr ausgeführten Handlungen und Rechtsgeschäfte zu legen. Stellt sich dann eine missbräuchliche Verwendung der Vollmacht zum Zwecke eigenen Vorteils heraus, ergäben sich daraus bestimmte erbrechtliche Ansprüche gegenüber der Schwester.